Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind nach Auffassung des Amtsgerichts Meldorf nicht berechtigt, Telekommunikationsentgeltforderungen an Inkassounternehmen abzutreten. Dies wird damit begründet, dass nicht nur die beim Telefonieren, Surfen und Mailen besonders geschützten Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, sondern auch Name und Anschrift der säumigen Schuldner, ohne die ein Inkassounternehmen die Forderung nicht beitreiben kann.
Urteil des AG Meldorf vom 21.07.2011
Aktenzeichen: 81 C 241/11
jurisPR-ITR 9/2012, Anm. 5