Der Bundesgerichtshof erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts mit dem Inhalt „Die (Sparkasse/Bank) ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die (Sparkasse/Bank) in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)“ für unwirksam, da nach dem Gesetz der Ersatz nur solcher Aufwendungen verlangt werden kann, die die kontoführende Bank den Umständen nach für erforderlich halten darf. Eine solche Einschränkung sah die beanstandete Klausel nicht vor.
Hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit Sicherheiten wurde zudem beanstandet, dass die angeführten Tätigkeiten des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank liegen. Eine Abwälzung auf die Bankkunden stellt daher eine unangemessene Benachteiligung dar.
Urteil des BGH vom 08.05.2012
Aktenzeichen: XI ZR 61/11
WM 2012, 1189
MDR 2012, 788