Das allgemeine Honorar eines Architekten für die konstruktive Gebäudeplanung umfasst im Regelfall auch Maßnahmen zur Brandschutzplanung. Nur wenn im Einzelfall ein umfassendes Spezialwissen erforderlich ist, kann der Architekt die Brandschutzplanung als gesonderte Rechnungsposition abrechnen. Dies war im vorliegenden Fall bei der Planung eines Studentenwohnheims zu verneinen.
Urteil des BGH vom 26.01.2012
Aktenzeichen: VII ZR 128/11
NZBau 2012, 243
BauR 2012, 979