Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wenn er den Wohnraum für sich oder nahe Angehörige benötigt. Der Bundesgerichtshof erweitert die Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarfs nunmehr auf den Fall, dass der Wohnraum künftig nicht von einer natürlichen, sondern einer juristischen Person genutzt werden soll.
In dem entschiedenen Fall kündigte der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf eine vermietete Wohnung, um dort eine von ihm betriebene und als eingetragener Verein organisierte Diakoniestation unterzubringen. Die Karlsruher Richter sahen diese als „nahestehend“ an und erklärten die Eigenbedarfskündigung für rechtens.
Urteil des BGH vom 09.05.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 238/11
EBE/BGH 2012, 204