Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass für die Benutzung eines für Feiern anmietbaren sogenannten „Partybikes“ auf öffentlichen Straßen eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Bei einem „Partybike“ handelt es sich um eine auf einem Fahrgestell installierte Theke mit seitlich angebrachten Sitzen, das mit einer Ausschankvorrichtung für Fassbier und einer Musikanlage ausgestattet ist und mit einem Fahrradantrieb fortbewegt wird.
Als Hauptzweck des Betriebs eines solchen Fahrzeugs sah das Düsseldorfer Verwaltungsgericht das gesellige, mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Zusammensein einer Gruppe von Personen. Der Vermieter betreibt so praktisch einen – nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank und verfolgt damit ganz überwiegend gewerbliche, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke.
Urteil des OVG Münster vom 23.11.2011
Aktenzeichen: 11 A 2511/10
VRS 122, 236
DAR 2012, 276