Geschäftsführer und leitende Angestellte insbesondere größerer Unternehmen sind aufgrund ihres höheren Gehalts verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung auch am Wochenende oder an Feiertagen zu arbeiten. Daher sind die an einen GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer gezahlten Zuschläge für Dienste an Sonn- und Feiertagen in der Regel gesellschaftsrechtlich veranlasst und somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Nur wenn die Sonn- und Feiertagsarbeit durch besondere betriebliche Gründe erforderlich ist und derartige Zuschläge auch für andere leitende Angestellte gelten, ist ein entsprechender Steuerbonus gerechtfertigt.
Urteil des BFH vom 27.03.2012
Aktenzeichen: VIII R 27/09
BFH/NV 2012, 1127