Steuerpflichtige versuchen nicht selten, sich steuerrelevante Vorhaben vom Finanzamt durch eine verbindliche Auskunft vorab als zulässig „absegnen“ zu lassen. Entspricht die Auskunft nicht der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen, kann dieser nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Auskunft herbeiführen.
Eine Auskunft bezweckt insbesondere, dem Steuerpflichtigen eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Sie entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Die Auskunft hat daher lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig hält und dass die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft gerichtlich nicht umfassend überprüft werden kann. Sie muss nur schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein.
Urteil des BFH vom 29.02.2012
Aktenzeichen: IX R 11/11
DStR 2012, 1272
DB 2012, 1550