Will oder kann ein Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung beitragen, wer zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes sein Fahrzeug geführt hat, kann ihm die Verkehrsbehörde für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Halter zum Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsbogens noch zur Feststellung des Fahrers in der Lage ist. Das Verwaltungsgericht München verneint dies, wenn die Bußgeldbehörde nach einem Geschwindigkeitsverstoß den Anhörungsbogen erst zwei Wochen später an eine Privatperson verschickt. Ist der Halter dann nicht mehr imstande, den Fahrer zu benennen, kann gegen ihn keine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.
Hinweis: Anders ist die Sachlage bei Firmenfahrzeugen. Hier ist die Benennung des Fahrers anhand von Einsatzplänen in der Regel auch noch nach mehreren Wochen möglich.
Beschluss des VG München vom 12.04.2012
Aktenzeichen: M 23 S 12.734
Wirtschaftswoche Heft 26/2012, Seite 89