Wer bei einer von ihm bestellten Sperrmüllentsorgung entgegen den klaren Vorgaben des Müllunternehmens den Sperrmüll nicht am Morgen des Abholtages, sondern bereits am Nachmittag des Vortages auf dem Gehsteig abstellt, haftet für den Schaden, der durch den Sperrmüll an einem parkenden Fahrzeug entsteht. Nach Auffassung des Amtsgerichts Neustadt (Rübenberg) kommt es dabei nicht darauf an, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug abgestellt oder ob dieses erst geparkt wurde, als der Unrat bereits herausgestellt worden war. Das vorzeitige Abstellen des Sperrmülls stellt nämlich in jedem Fall eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
Urteil des AG Neustadt (Rübenberg) vom 20.02.2012
Aktenzeichen: 55 C 1520/11
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