Ein Autofahrer hatte seinen Pkw unmittelbar neben einem städtischen Kindergarten geparkt. Während seiner Abwesenheit begaben sich mehrere Kinder im Garten der Tagesstätte zum Zaun und bewarfen das Fahrzeug mit Steinen, das dadurch an 21 Stellen beschädigt wurde. Der Fahrzeughalter verlangte von der Stadt als Trägerin des Kindergartens Ersatz des entstandenen Schadens.
Da der Anspruchsteller den Vorgang nicht selbst beobachtet hatte, stand er im Prozess vor dem Problem, dass er eine Aufsichtspflichtverletzung durch das Kindergartenpersonal nicht beweisen konnte. Das Oberlandesgericht Koblenz vertrat die Auffassung, dass in einem solchen Fall der Amtshaftung grundsätzlich der Kindergartenträger beweisen muss, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Da dieser Nachweis nicht gelang und nach Zeugenaussagen vielmehr davon auszugehen war, dass sich die Kinder längere Zeit unbeaufsichtigt im Garten aufgehalten hatten, musste die Kommune in vollem Umfang für den Schaden aufkommen.
Urteil des OLG Koblenz vom 21.06.2012
Aktenzeichen: 1 U 1086/11
Pressemitteilung des OLG Koblenz