Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand, der Pflichtteilsberechtigte also zum Zeitpunkt der Schenkung bereits lebte. Der Bundesgerichtshof hat damit seine frühere gegenteilige Meinung zu dieser wichtigen Rechtsfrage aufgegeben.
Urteil des BGH vom 23.05.2012
Aktenzeichen: IV ZR 250/11
ZEV 2012, 363