Ein Trennungsunterhalt begehrender Ehegatte ist grundsätzlich auch dann verpflichtet, eine von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten, wenn es sich um eine ungelernte Tätigkeit handelt. Er ist nur ausnahmsweise berechtigt, die Erwerbstätigkeit zugunsten einer Aus- oder Fortbildung aufzugeben, wenn die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinem Lebensalter als unangemessen anzusehen ist. Nur in diesem Fall kann er Ausbildungsunterhalt geltend machen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und wird die Erwerbstätigkeit trotzdem aufgegeben, um an einem Sprach- und Berufsqualifizierungskurs teilzunehmen, muss sich der Unterhaltsberechtigte das als fiktives Einkommen anrechnen lassen, was er bei der Fortführung der bisherigen Erwerbstätigkeit verdient hätte.
Beschluss des OLG Bremen vom 28.02.2012
Aktenzeichen: 5 UF 6/12
jurisPR-FamR 12/2012, Anm. 1
FamFR 2012, 226