Einsicht in das Grundbuch ist jedem zu gewähren, der ein entsprechendes berechtigtes Interesse darlegt. Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist jedem Ehegatten auch nach der Trennung ein berechtigtes Interesse zuzusprechen, in Grundbücher, in denen der andere Ehegatte als Eigentümer eingetragen ist oder war, Akteneinsicht zu nehmen.
Beschluss des OLG Rostock vom 23.12.2011
Aktenzeichen: 3 W 71/11
FamRZ 2012, 576
FamRB 2012, 186