Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Das Oberlandesgericht Hamm stellt hierzu klar, dass es sich hierbei um ein völlig freies Mitspracherecht des Ehegatten in Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Grundlagen der Gemeinschaft und den Zugewinnausgleich betreffen, handelt. Daher scheiden Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten wegen (angeblich) ungerechtfertigter Zustimmungsverweigerung in der Regel aus, es sei denn, die Verweigerung der Zustimmung stellt sich als grob rechtsmissbräuchlich dar. Im entschiedenen Fall ging es um einen Grundstücksverkauf, den ein Ehegatte wegen der (zunächst) verweigerten Zustimmung des anderen erst zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem erheblich geringeren Kaufpreis realisieren konnte.
Hinweis: Bei einer Verweigerung der Zustimmung steht dem betroffenen Ehegatten nur das Recht zu, die nach seiner Meinung zu Unrecht verweigerte Zustimmung durch eine familiengerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen (§ 1365 Abs. 2 BGB).
Beschluss des OLG Hamm vom 29.09.2011
Aktenzeichen: II-4 WF 20/11
jurisPR-FamR 12/2012, Anm. 8