Ein Pkw-Fahrer stieß beim Vorbeifahren gegen die offene Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand stehenden Pkws. Für die Haftungsfrage kam es entscheidend darauf an, ob die Tür – wie von der Fahrerin des abgestellten Wagens geschildert – bereits längere Zeit offen stand, weil sie ihren Hund aus dem Wagen holen wollte, oder ob die Tür – wie von dem Vorbeifahrenden behauptet – plötzlich aufgerissen wurde.
Das mit dem Fall befasste Amtsgericht München ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, wodurch der Unfallhergang zweifelsfrei rekonstruiert werden konnte. Eine aufgestoßene Tür dringt – so der Unfallsachverständige – tief in ein vorbeifahrendes Fahrzeug ein und verhakt sich mit dem passierenden Fahrzeug. Dabei kommt es zu einer sichtbaren Druckkante. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, stand fest, dass die Tür bei der Annäherung des vorbeifahrenden Pkws bereits deutlich geöffnet war. Der Fahrer hätte daher einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten müssen oder – da Gegenverkehr herrschte – hinter dem Pkw anhalten und abwarten müssen, bis er gefahrlos vorbeifahren konnte. Die Autofahrerin traf jedoch ein Mitverschulden von 30 Prozent, da sie in der relativ engen, beidseitig beparkten Straße die Fahrertür erst dann hätte öffnen dürfen, wenn der Verkehrsfluss dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre.
Urteil des AG München vom 30.07.2007
Aktenzeichen: 322 C 26475/06
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