Einem unfallgeschädigten Halter eines Leasingfahrzeugs steht gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung im Falle eines Totalschadens auch dann die Erstattung der Mehrwertsteuer zu, wenn die Leasinggesellschaft – wie in aller Regel – zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Urteil des AG Wittmund vom 08.12.2011
Aktenzeichen: 4 C 763/11 (II)
DAR 2012, 389