Nach der EU-Richtlinie 2003/88/EG ist von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Dieser bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Auf dieser Grundlage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass einem Beamten bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung zusteht, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht mehr ausüben konnte.
Urteil des EuGH vom 03.05.2012
Aktenzeichen: C-337/10
ArbuR 2012, 260
NVwZ 2012, 688