Herrschen bei einer Schiffskreuzfahrt durch die Südsee in der Kabine des Kreuzfahrtschiffes wiederholt Temperaturen zwischen 20,5 und 23 Grad und verursacht die Klimaanlage insbesondere durch ständige Luftbewegungen eine „unbehagliche Atmosphäre“, rechtfertigt dies bei einem Gesamtpreis der Reise von circa 25.000 Euro allenfalls eine Minderung von 1.500 Euro.
Urteil des OLG Koblenz vom 13.06.2012
Aktenzeichen: 5 U 1501/11
Pressemitteilung des OLG Koblenz