Einer Frau war in einem Supermarkt aus der Handtasche der Geldbeutel gestohlen worden, in dem sich auch eine EC-Karte befand. Obwohl sie den Verlust sofort meldete und die Karte sperren ließ, wurden über 1.000 Euro von einem Unbekannten an einem Geldautomaten abgehoben. Die Karteninhaberin versicherte, weder im Geldbeutel noch sonst irgendwo die PIN vermerkt zu haben und verlangte von der Bank Ersatz für die unberechtigte Abhebung. Das Amtsgericht München wies die Zahlungsklage der Bankkundin ab.
Ist eine Abhebung mittels der richtigen PIN und zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten erfolgt, spricht grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Der geschädigte Karteninhaber muss dann konkrete Umstände vortragen, die diesen ersten Anschein erschüttern könnten und aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben würde. Dem genügte die eher spekulative Behauptung der Bankkundin eines mangelhaften Sicherheitssystems der Bank in keiner Weise. Sie blieb daher auf dem Schaden sitzen.
Urteil des AG München vom 28.09.2011
Aktenzeichen: 233 C 3757/11
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