Ein Rechtsanwalt sah in der Erhebung von Rundfunkgebühren für in seiner Kanzlei eingesetzte internetfähige PCs eine Behinderung in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet. Er begründete dies damit, dass die Kanzlei-PCs ausschließlich zur Informationsbeschaffung und Abwicklung des E-Mail-Verkehrs verwendet werden. Er zog mit seiner Klage bis vor das Bundesverfassungsgericht, das den behaupteten Eingriff in die Informationsfreiheit jedoch für verfassungsrechtlich gerechtfertigt erklärte.
Die Karlsruher Richter begründen dies im Wesentlichen damit, dass die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben werden. Der Status als Rundfunkteilnehmer und damit die Gebührenpflicht knüpfen in zulässiger Weise – unabhängig von der tatsächlichen Art der Nutzung – allein an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes an. Der Betreiber eines internetfähigen PCs wird nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet. Dieser nur geringen Beeinträchtigung der Informationsfreiheit steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von erheblichem Gewicht gegenüber.
Urteil des BVerfG vom 22.08.2012
Aktenzeichen: 1 BvR 199/11
BB 2012, 2573