Die Löschung einer vermögenslosen GmbH aus dem Handelsregister hat grundsätzlich zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit auch ihre Parteifähigkeit, d.h. ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Eine gegen eine parteiunfähige GmbH gerichtete Klage ist als unzulässig abzuweisen. Das Kammergericht Berlin gesteht der nicht parteifähigen Partei verfahrensrechtlich jedoch zu, gegen eine Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, wenn sie meint, in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig behandelt worden zu sein.
Beschluss des KG Berlin vom 06.06.2012
Aktenzeichen: 8 U 73/12
Pressemitteilung des KG Berlin