Das EU-Recht verbietet für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, also u.a. für Wein, jede „gesundheitsbezogene Angabe“ in der Etikettierung und der Werbung. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Wein nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden darf, da eine solche Bezeichnung, die auf einen reduzierten Säuregehalt hinweist, eine bei alkoholischen Getränken verbotene gesundheitsbezogene Angabe darstellt.
Urteil des EuGH vom 06.09.2012
Aktenzeichen: C-544/10
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