Der Bundesgerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Unfallhaftpflichtversicherer gegenüber einem am Wohnort eines unfallgeschädigten Autofahrers ansässigen Autovermieters nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei dem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden, überörtlich tätigen Autovermieters hinweist.
Urteil des BGH vom 08.03.2012
Aktenzeichen: I ZR 85/10
NJW-Spezial 2012, 617