Der Betriebsrat kann die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen auch dann verlangen, wenn die Stellen vom Arbeitgeber – wenn auch nur vorübergehend – für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern vorgesehen sind.
Beschluss des LAG Kiel vom 29.02.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 43/11
jurisPR-ArbR 33/2012, Anm. 4
ArbR 2012, 203