Wird ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers aus- oder fortgebildet, so behält sich das Unternehmen in der Regel arbeitsvertraglich vor, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet und er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Unwirksam sind Rückzahlungsregelungen jedoch dann, wenn die Aus- oder Fortbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist oder es sich lediglich um die Auffrischung oder Anpassung vorhandener Kenntnisse an geänderte betriebliche Angelegenheiten handelt.
Rückzahlungsvereinbarungen für Schulungskosten finden allerdings dann ihre Grenzen, wo sie den Arbeitnehmer in unangemessener Weise benachteiligen. So erklärte das Arbeitsgericht Bamberg eine Klausel in einem Arbeitsvertrag für unwirksam, nach der Schulungskosten bei einem Ausscheiden zu 50 Prozent zurückzuzahlen sind, da die Kosten nach der verwendeten Formulierung auch im Fall einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zurückzuzahlen wären, worauf der Arbeitnehmer keinerlei Einfluss hätte.
Urteil des ArbG Bamberg vom 24.01.2012
Aktenzeichen: 4 Ca 408/11
jurisPR-ArbR 40/2012, Anm. 5
ArbuR 2012, 223