Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies ist in § 623 BGB geregelt.
Danach ist die Schriftform auch dann nicht gewahrt, wenn ein Kündigungsschreiben eingescannt und dem Arbeitnehmer sodann per E-Mail übermittelt wird. Der Gekündigte, der sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft, handelt selbst dann nicht treuwidrig, wenn beide Parteien Kenntnis vom Formmangel hatten.
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 20.12.2011
Aktenzeichen: 2 Ca 5676/11
AA 2012, 79