Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte zwei Klauseln im Kleingedruckten eines Mobilfunkanbieters wegen unangemessener Benachteiligung seiner Kunden für unwirksam. Zum einen ging es um eine „Nichtnutzergebühr“ für den Fall, dass der Kunde, der eine Prepaidkarte erworben hat, innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Das Gericht beanstandete, dass der Erhebung einer derartigen „Strafzahlung“ keinerlei Gegenleistung der Telefongesellschaft gegenübersteht.
Auch die Berechnung einer „Pfandgebühr“, wenn der Kunde die SIM-Karte nach Beendigung des Mobilfunkvertrages nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt, erklärte das Gericht für unzulässig. Eine gebrauchte SIM-Karte ist wirtschaftlich völlig wertlos. Dem Mobilfunkanbieter wurde die weitere Verwendung der beanstandeten Vertragsklauseln untersagt.
Urteil des OLG Schleswig vom 03.07.2012
Aktenzeichen: 2 U 12/11
K&R 2012, 615