Bei VOB-Bauverträgen hat nur ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen verjährungsverlängernde Wirkung. Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die Schriftform durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Der erforderlichen Schriftform genügt danach ein per E-Mail erklärtes Mängelbeseitigungsverlangen nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 30.04.2012
Aktenzeichen: 4 U 269/11
NZBau 2012, 503