Hat sich der Verkäufer eines Gewerbemietobjekts im notariellen Kaufvertrag gegenüber dem Erwerber dazu verpflichtet, bei den Mietern noch die ausstehenden Mietsicherheiten geltend zu machen und sodann dem Erwerber zur Verfügung zu stellen, ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allein hieraus noch nicht die Prozessführungsbefugnis des Verkäufers, ausstehende Kautionen im eigenen Namen gerichtlich gegen die Mieter geltend zu machen. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrücklich vom Erwerber oder der von diesem bevollmächtigten Hausverwaltung erklärte Zustimmung zur Prozessführung durch den Verkäufer.
Urteil des BGH vom 25.07.2012
Aktenzeichen: XII ZR 22/11
MDR 2012, 1082
NJW 2012, 3032