Das Landgericht Hamburg hat eine Klage auf Feststellung, dass ein bestimmter bauvertraglich vereinbarter Fertigstellungstermin einzuhalten ist und ob nach dessen Ablauf kein Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit besteht, für unzulässig erklärt. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Frage, ob sich die Bauausführungsfrist verlängert hat, nicht um ein zu klärendes Rechtsverhältnis handelt, sondern um eine reine Vorfrage, die somit nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.
Dem Bauherrn steht jedoch das Recht zu, das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens wegen Terminüberschreitung durch Klage gerichtlich feststellen zu lassen. In diesem Falle ist dann auch über die Verbindlichkeit des Fertigstellungstermins zu befinden.
Urteil des LG Hamburg vom 03.02.2012
Aktenzeichen: 317 O 181/11
jurisPR-PrivBauR 8/2012, Anm. 1
BauR 2012, 841