Nach den Vorschriften des Architektengesetzes setzt die Eintragung in die Architektenliste den Abschluss eines Hochschulstudiums mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit voraus. Daher steht dem Absolventen eines Bachelorstudienganges kein Anspruch auf Eintragung zu. Zum einen handelt es sich nicht um einen Diplomabschluss. Zum anderen beträgt die Regelstudiendauer bis zur Erlangung des Bachelorgrades nur sechs Semester. Diese strengen Vorschriften des Architektengesetzes wurden auch nach Einführung des Bachelorstudiums beibehalten. Daher scheidet für das Verwaltungsgericht Koblenz in derartigen Fällen auch eine entsprechende Anwendung von Ausnahmevorschiften aus.
Urteil des VG Koblenz vom 03.09.2012
Aktenzeichen: 3 K 192/12.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz