Ein sofortiger Vorsteuerabzug kann einem Unternehmer nicht versagt werden, wenn er ein erworbenes und dem Unternehmen zugeordnetes Investitionsgut nicht sofort für unternehmerische Zwecke verwendet. In dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine Eigentumswohnung, die der Betreiber eines Hotels in einer anderen Stadt zu betrieblichen Zwecken angekauft hatte. Entscheidend für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist, dass der Unternehmer den Bezug für das Unternehmen glaubhaft gemacht hat.
Stellt sich später heraus, dass die Absicht, diesbezüglich eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgetäuscht war und der Gegenstand in Wahrheit für private Zwecke erworben wurde, ist der Vorsteuerabzug rückwirkend abzuerkennen.
Urteil des EuGH vom 22.03.2012
Aktenzeichen: C-153/11
jurisPR-SteuerR 30/2012, Anm. 6
DStR 2012, 653