Das Straßenverkehrsrecht bestimmt, dass derjenige, der „gelegentlich“ Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Aus einer erheblichen Konzentration des psychoaktiven Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) kann – so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – hinreichend verlässlich auf die Häufigkeit des Cannabiskonsums eines Autofahrers geschlossen werden. Wird der Autofahrer beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss angetroffen und lässt die THC-Konzentration auf einen mindestens „gelegentlichen“ Konsum schließen, kann die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Eine Wiedererteilung ist dann in der Regel nur nach Beibringen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) möglich.
Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20.06.2012
Aktenzeichen: 9 L 592/12
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