Ein Autofahrer hatte seinen Pkw verbotswidrig vor einem Privatgrundstück abgestellt und dessen Zufahrt blockiert. Der Grundstückseigentümer veranlasste die Beseitigung des Wagens. Der Falschparker löste das Fahrzeug gegen Zahlung der Abschleppkosten bei dem Abschleppunternehmen aus. Da er die Kosten für überhöht hielt, klagte er sodann gegen den Anlieger, der das Abschleppen veranlasst hatte, auf Rückzahlung eines Teils der an den Abschleppunternehmer geleisteten Zahlung. Der Inanspruchgenommene wollte jedoch nichts damit zu tun haben, da er insoweit seinen Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte.
Diesen Einwand ließ jedoch der Bundesgerichtshof nicht gelten. Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen abgetreten hat. Ein Rückzahlungsanspruch direkt gegenüber dem Abschleppunternehmen kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn dieses die Bekanntgabe des Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken des Grundstücksbesitzers vereinnahmten Zahlung durch den Falschparker abhängig gemacht hat.
Urteil des BGH vom 06.07.2012
Aktenzeichen: V ZR 268/11
DAR 2012, 457