Befindet sich ein Gehweg dauerhaft in einem derart desolaten Zustand, dass einem Passanten ein Umgehen einer erkennbaren Gefahrenstelle praktisch nicht möglich ist, ohne auf andere Hindernisse zu stoßen, haftet die für die Verkehrssicherheit zuständige Kommune für den Schaden, den ein Fußgänger erleidet, wenn er wegen eines 2 bis 2,5 cm tiefen Loches stolpert und sich durch den Sturz verletzt. Auch wenn sich der Gehweg in einem „quasi vor sich selbst warnenden Zustand befindet“, muss die Gemeinde für eine alsbaldige Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Weges sorgen. Der Bundesgerichtshof berücksichtigte hier lediglich einen Mitverschuldensanteil der gut 70-jährigen Klägerin von 10 Prozent, da sie auf die neben dem Weg befindliche Grünfläche hätte ausweichen können.
Urteil des BGH vom 21.06.2012
Aktenzeichen: III ZR 275/11
EBE/BGH 2012, 251
MDR 2012, 1149