Eine Autofahrerin bog nach links in die Einfahrt eines Supermarktes ab. Wegen eines Fußgängers musste sie auf dem kreuzenden Gehweg anhalten. Dadurch ragte das Heck ihres Pkws noch ca. 50 cm in die Fahrbahn hinein. Ein entgegenkommender Kraftfahrer konnte auf der schneeglatten Fahrbahn nicht mehr abbremsen bzw. ausweichen, sodass er gegen das in die Fahrbahn hineinragende Heck des linksabbiegenden Wagens stieß.
Das Amtsgericht Düsseldorf kam im darauffolgenden Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass die Linksabbiegerin alleine für den Schaden aufkommen muss. Beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt spricht wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers im Fall eines Unfalls mit dem Gegenverkehr ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass der Abbiegende seine Sorgfaltspflichten missachtet hat. Der Abbiegende haftet danach in der Regel allein für den Schaden. Den Entgegenkommenden trifft nur dann ein Mitverschulden, wenn ihm ein Fahrfehler anzulasten ist. Diesen Nachweis konnte die Linksabbiegerin hier jedoch nicht erbringen.
Urteil des AG Düsseldorf vom 26.07.2012
Aktenzeichen: 28 C 10285/11
Wirtschaftswoche Heft 38/2012, Seite 107