Der Ehemann der Eigentümerin eines Oldtimers brachte den Wagen in eine Reparaturwerkstatt, um dort Lackierarbeiten ausführen zu lassen. Die Werkstatt erstellte daraufhin einen Kostenvoranschlag. Dieser wurde auf Wunsch des Ehemanns sodann in „Verkaufslackierung“ geändert. Mit einer derartigen Reparatur war die Ehefrau jedoch nicht einverstanden. Schließlich konnten sich die Beteiligten nicht über die Auftragserteilung einigen. Daraufhin verlangte die Fahrzeughalterin den Wagen von der Werkstatt heraus. Der Inhaber war hierzu jedoch nur nach Zahlung seiner bisherigen Kosten bereit.
Das daraufhin mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Herausgabeklage der Frau mit der Begründung statt, dass dem Herausgabeanspruch des Eigentümers eines Kraftfahrzeugs nicht das Unternehmerpfandrecht des Inhabers einer Kfz-Werkstatt entgegengehalten werden kann, wenn nicht der Eigentümer, sondern – wie hier – ein Dritter den Reparaturauftrag erteilt hat. Die Werkstatt muss daher den Wagen herausgeben und sich bezüglich ihrer Kosten an den Ehemann der Eigentümerin halten.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2012
Aktenzeichen: 9 U 168/11
DAR 2012, 518
BB 2012, 1869