Gute Nachrichten für Erben: Die von Erben geleisteten Zahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten bei Berechnung des für die Erbschaftssteuer maßgeblichen Nachlasses abzugsfähig und vermindern so die Erbschaftssteuerlast. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Steuerschulden (teilweise) erst nach dem Todestag des Erblassers entstanden sind, weil sie erst später berechnet werden konnten.
Urteil des BFH vom 04.07.2012
Aktenzeichen: II R 15/11
DStR 2012, 1698