Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Werden Vergleichswohnungen zur Begründung des Erhöhungsbegehrens herangezogen, müssen diese der betroffenen Wohnung hinsichtlich Größe, Ausstattung und Lage in etwa entsprechen.
Die notendige Vergleichbarkeit liegt nicht vor, wenn bei der Mieterhöhung für Zimmer in Wohngemeinschaften oder Einzelzimmer in Wohnungen auf die Miethöhe von Einzelzimmerappartements Bezug genommen wird.
Beschluss des LG Gießen vom 22.06.2012
Aktenzeichen: 1 S 98/12
jurisPR-MietR 19/2012, Anm. 3