Die Verfärbung am Parkett einer Mietwohnung infolge einer Kondenswasserbildung stellt eine rein optische Beeinträchtigung dar und führt nicht zur Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Ein solcher Mangel rechtfertigt somit keine Mietminderung.
Urteil des AG München vom 20.04.2012
Aktenzeichen: 474 C 2793/12
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