Einem Hartz IV-Empfänger steht kein Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zu seinem im Ausland lebenden Ehepartner zu, wenn die Ehegatten durch entsprechenden Umzug die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen könnten. Die Kosten für einen Umzug würden dann einen erstattungsfähigen Mehrbedarf begründen.
Urteil des Hessischen LSG vom 06.07.2012
Aktenzeichen: L 7 AS 275/12 B ER
SozSichplus 2012, Nr. 8/9, 12