Eine Behörde darf ein Stellenbesetzungsverfahren (hier für einen Gymnasiallehrer) auf ihren Regierungsbezirk beschränken, sofern dies nicht willkürlich und sachlich begründet ist. Ein hinreichender Grund kann darin gesehen werden, dass für einen auswärtigen Bewerber eine neue Planstelle erforderlich wäre, die nicht vorhanden ist.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2012
Aktenzeichen: 6 B 407/12
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