Die meisten Rechtsschutzversicherungen enthalten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sogenannte Baurisikoklauseln, nach denen kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen besteht.
Unter den Begriff der sonstigen baulichen Anlagen fällt – so das Oberlandesgericht Hamm – auch eine Fotovoltaikanlage, die auf einem Wohnhaus installiert wurde. Bei einem Rechtsstreit über Mängel der Anlage muss die Rechtsschutzversicherung daher nicht für die Anwalts- und Verfahrenskosten aufkommen.
Beschluss des OLG Hamm vom 30.03.2012
Aktenzeichen: I-20 U 5/12
RuS 2012, 338
ZfSch 2012, 462