Der Erwerber eines Mehrfamilienhauses in Düsseldorf fand bei Renovierungsarbeiten in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten, die Geldscheine im Wert von 303.700 DM enthielten. Ermittlungen ergaben, dass die mit Banderolen aus dem Jahr 1971 versehenen Banknoten von einem früheren Eigentümer des Hauses stammten, der in demselben Jahr sein Teppichgeschäft auf der Düsseldorfer Königsallee verkauft hatte. Da auch weitere Indizien eindeutig auf die Herkunft des Geldes hinwiesen, musste der Finder das Geld an die Erben des mittlerweile verstorbenen Teppichhändlers herausgeben.
Er erhielt lediglich einen Finderlohn von 5.000 Euro. Der Finder konnte sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen ihm zustehenden Schatzfund gemäß § 984 BGB handelte. Ein Schatzfund setzt voraus, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln ist. Dies war hier nicht der Fall.
Urteil des LG Düsseldorf vom 27.07.2012
Aktenzeichen: 15 O 103/11
NJW-Spezial 2012, 583