Flugreisenden darf die Weiterbeförderung in einem Anschlussflug nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug des Anschlussflugs umgeladen werden konnte. Der unbegleitete Transport von Reisegepäck stellt – so der Bundesgerichtshof – nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf in irgendeiner Weise Einfluss nehmen könnte. Dies trifft nicht zu, wenn wie im Streitfall, nur der Flugreisende den Anschlussflug noch erreichen konnte, nicht aber das beim Reiseantritt bereits durchgecheckte Gepäck. In einem derartigen Fall ist es für die Fluggesellschaft auch unter Sicherheitsaspekten zumutbar, das Reisegepäck mit einem späteren Flug zu befördern.
Urteil des BGH vom 28.08.2012
Aktenzeichen: X ZR 128/11
Wirtschaftswoche Heft 36/2012, Seite 107