In einem Immobilien-Verkaufsprospekt müssen sogenannte Innenprovisionen nicht konkret beziffert werden. Der Anbieter darf sie daher in geschickten Formulierungen wie „Grundstück, Gebäude inkl. Vertrieb und Marketing“ verstecken. Ein derartiger Hinweis kann daher auch durchaus eine stattliche Provision für den Vertrieb von im entschiedenen Fall 18 Prozent decken. Im Ergebnis verneinten die Karlsruher Richter eine arglistige Täuschung des Immobilienvermittlers und damit auch die Haftung der kreditgebenden Bank.
Urteile des BGH vom 05.06.2012
Aktenzeichen: XI ZR 149/11, XI ZR 173/11, XI ZR 174/11
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