Empfiehlt eine Bank ihren Kunden Kapitalanlagen, für deren Verkauf sie Provisionen („verdeckte Rückvergütungen“) erhält, muss das Kreditinstitut nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von sich aus über diesen Umstand aufklären. Nur so können die Kunden beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder (auch) im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Anders als bei derartigen Kommissionsgeschäften muss eine Bank ihren Kunden beim Verkauf von Wertpapieren als Eigen- oder sonstiges Festpreisgeschäft nicht über den Umfang ihrer Provision aufklären. Bei dieser Art von Wertpapiergeschäften ist das Gewinnerzielungsinteresse der Bank für den Kunden offensichtlich und bedarf somit keines besonderen Hinweises.
Urteil des BGH vom 26.06.2012
Aktenzeichen: XI ZR 259/11
jurisPR-BGHZivilR 20/2012, Anm. 2