Versteigert ein Auktionshaus ein wertvolles Gemälde aus Privatbesitz, das bislang als verschollen galt und auch nicht katalogisiert war, ohne die Echtheit durch ein wissenschaftliches Gutachten zu prüfen, hat es dem Erwerber den Kaufpreis zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass das Bild eine Fälschung ist.
In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall war ein Gemälde mit dem Titel „Rotes Bild mit Pferden“ für 2.400.000 Euro versteigert worden, das angeblich von dem der Gruppe „Der Blaue Reiter“ (u.a. Kandinsky) angehörenden Maler Heinrich Campendonk herrührte. Da das Auktionshaus keine Zweifel an den Herkunftsangaben hatte, ließ es das Gemälde nur von eigenen Experten überprüfen, die es fälschlicherweise für echt hielten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Käufer nicht darauf verweisen lassen muss, sich hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises an den Verkäufer zu halten. Er ist berechtigt, das Auktionshaus auch dann in voller Höhe auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen, wenn dieses den Kaufpreis nach Abzug der eigenen Provision bereits an den Verkäufer weitergeleitet hat. Der verurteilte Auktionator vertritt weiterhin die Auffassung, bei 20 Prozent Kommission nicht in voller Höhe haften zu müssen und legte daher Berufung gegen das Urteil ein.
Urteil des LG Köln vom 28.09.2012
Aktenzeichen: 2 O 457/08 (nicht rechtskräftig)
GRUR-RR 2012, 444