Eine Verbraucherzentrale hielt die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für irreführend, da mit diesem Begriff Qualitätsmerkmale verbunden würden, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien und verklagte eine bayerische Brauerei auf Unterlassung. Wie bereits die Vorinstanz verneinte nun auch der Bundesgerichtshof einen Wettbewerbsverstoß.
Der Verbraucher erwartet bei einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern dass Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer geltenden Höchstwerte liegen. Unterscheidet sich ein Mineralwasser – wie im vorliegenden Fall – dadurch, dass die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschritten werden, erheblich von anderen Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an den Grenzwerten liegt, ist eine Bezeichnung als „Bio“ durchaus zulässig und nicht irreführend. Dass für die Bezeichnung von Mineralwasser eine gesetzliche Regelung fehlt, bedeutet nicht zwingend, dass der Begriff „Bio“ nicht verwendet werden darf.
Urteil des BGH vom 13.09.2012
Aktenzeichen: I ZR 230/11
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