In einer langen Reihe mieterfreundlicher Urteile hat der Bundesgerichtshof erneut eine in Formularmietverträgen häufig verwendete Klausel zu den vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Die Regelung, „Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen … befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle … vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter“, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. Die Bundesrichter bemängelten insbesondere, dass die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich ist, weil ihr nicht entnommen werden kann, was unter einem „angelaufenen Renovierungsintervall“ zu verstehen ist und wie das für die konkrete Berechnung der Abgeltungsquote maßgebliche Intervall ermittelt werden soll.
Im entschiedenen Fall scheiterte der Vermieter folglich mit seiner Zahlungsklage wegen der vom Mieter (angeblich) nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen.
Urteil des BGH vom 05.03.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 95/07
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